Satzung

§ 1

Unter dem Namen Förderverein Staatliche Grundschule „Friedrich Schiller“ e. V. haben sich Freunde und Förderer der Staatlichen Grundschule „Friedrich Schiller“ zusammengeschlossen.

§ 2

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Ziele:

a) der Friedrich-Schiller-Grundschule, seiner Schulleitung, den Erziehern und den Schülern bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben behilflich zu sein;
b) Unterstützung bei der Verbesserung der Lebens-, Lern- und Freizeitkultur an der Schule;
c) die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erziehern zu pflegen und die Schulelternvertretung in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
d) der Grundschule im Rahmen der Möglichkeiten finanzielle Hilfe zukommen zu lassen und ihr bei Anschaffungen und Aufwendungen behilflich zu sein, die der wissenschaftlichen oder musischen Ausbildung oder der Pflege des Schulsports dienen;
e) die Mitwirkung bei schulübergreifenden, überregionalen Projekten sowie die Vermittlung und Gestaltung von regionalen und internationalen Partnerschaften.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Anträge auf Zuwendungen an die Schule sind von der Schulleitung an den Vorstand des Fördervereins zu stellen.
Soweit Vermögensgegenstände angeschafft werden, sind diese Eigentum des Fördervereins. Ihre pflegliche Erhaltung wird durch diesen überwacht. Bei nicht zweckentsprechendem Umgang werden diese der Schule durch einfachen Mehrheitsbeschluss entzogen.

§ 3

Mitglieder können Eltern, Mitglieder des Kollegiums, ehemalige Lehrer, Freunde und Förderer der Schule werden. Die Mitgliedschaft wird durch gebührenfreie Aufnahme aufgrund schriftlicher Anmeldung erworben und setzt Volljährigkeit voraus. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines monatlichen Beitrages, dessen Höhe auf der Beitrittserklärung angegeben werden muss. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

Termin: zu Beginn des Schuljahres

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder den Tod eines Mitgliedes. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann vorgenommen werden, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Fördervereins verstößt, insbesondere bei fahrlässigem Umgang mit den finanziellen Mitteln des Vereins und bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschluss wird schriftlich durch ein Mitglied des Vorstands übergeben.
Wenn ein Mitglied nach Ausschluss geltend machen will, dass dieser nicht rechtswirksam ist, so muss dieses innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Mitgliederversammlung geschehen.

Die Mitgliedschaft erlischt nicht automatisch, wenn das Kind des betreffenden Mitgliedes die Grundschule verlässt. Ein Austritt ist zu diesem Zeitpunkt ohne Angabe von weiteren Gründen möglich und erfolgt formlos durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Der Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft wird zum Ende eines Schuljahres wirksam und muss mindestens 3 Tage davor beim Vorstand eingehen.

§ 5

Organe des Fördervereins sind

a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und einem Beisitzer;

§ 6

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt.

Wahl: zu Beginn des Schuljahres

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Förderverein im Sinne der §§ 26 und 59 BGB. Sie können sich gleichberechtigt vertreten und haben im Außenverhältnis Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Vertretung bzw. nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden wirksam wird.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Fördervereins und hält die Verbindung mit dem Lehrerkollegium und der Leitung der Friedrich-Schiller-Grundschule sowie der Elternvertretung und der Schulkonferenz aufrecht.

Die Kassenführung erfolgt durch den Kassierer. Er verwaltet das Vereinskonto, die Handkasse und führt das Kassenbuch.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, sooft dies erforderlich scheint, oder wenn 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens 2 weitere seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder – in seiner Abwesenheit – seines Stellvertreters den Ausschlag.

Der Vorstand hat die satzungsmäßigen Geschäfte des Vereins wahrzunehmen. Darüberhinausgehende Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Krediten, ist nicht zulässig. Entscheidungen über die Verwendung der finanziellen Mitteln bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung dauernd oder vorübergehend, zur Erledigung einzelner Aufgaben, einen Beirat zu berufen.

Alle Ämter sind Ehrenämter. Kein Vorstands- oder Beiratsmitglied und kein Mitglied des Vereins darf als solches über den Ersatz notwendiger und nachgewiesener Auslagen hinaus irgendeine Vergütung oder sonstige Zahlung erhalten, insbesondere keine Ausschüttung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Fördervereins die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.
Darüberhinaus kann im Interesse des Vereins, zum Beispiel zur Abwahl des Vorstandes bei groben Verstößen gegen die Satzung, eine Mitgliederversammlung von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden

Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Am Ende jedes Schuljahres findet eine Mitgliederversammlung statt, in der der Vorstand über das vergangene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen hat.

Alle Mitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Antragsrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu verlesen.

Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.
Sie werden für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt und haben die Rechnungs- und Kassenführung für das abgeschlossene Geschäftsjahr zu prüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten, die den Vorstand auf Antrag der Kassenprüfer Entlastung erteilen kann.

Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

Die Grundlage des Vermögens des Vereins bilden die jährlichen Beiträge der Mitglieder.

Darüberhinaus nimmt der Verein von seinen Mitgliedern und Dritten Spenden entgegen.

Beiträge, Spenden und alle anderen Einkünfte, z. B. Zinsen, sind ausschließlich für den unter § 2 festgesetzten Zweck zu verwenden. Über die Verwendung im einzelnen entscheidet der Vorstand. Bis zu ihrer satzungsmäßigen Verwendung sind die Mittel des Vereins ertrag bringend anzuwenden.
Darüber hinaus soll kein Vermögen angesammelt werden.

§ 9

Abänderungen dieser Satzung und die Auflösung des Fördervereins können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorgeschlagene Satzungsänderung bzw. Auflösung eingeladen ist.
Zur Beschlussfassung über derartige Anträge ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10

Wird der Förderverein aufgelöst, entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Restvermögens. Dieses Restvermögen ist zweckgebunden für die Belange der Stiftung für krebskranke Kinder an der Kinderklinik „Jusuf Ibrahim“ in Jena zu verwenden.

§ 11

Dieses Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 30.06.1998 beschlossen.
Änderung auf der Mitgliederversammlung vom 12. Oktober 1999.